Manche wählen als Form des Zusammenlebens die nicht eheliche Lebensgemeinschaft.

Was ist eine „nicht eheliche Lebensgemeinschaft“?

Es handelt sich um ein der Ehe nachgebildetes familienrechtliches Verhältnis minderer Art. Sie setzt im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, es müssen jedoch nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein (vgl. OGH 3 Ob 204/99t). Im Unterschied zur Ehe besteht bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings keine Unterhaltsverpflichtung der Partnerin oder dem Partner gegenüber, ebenso wenig besteht rechtlich eine Treuepflicht.

Eingetragene Partnerschaften:

Hier gehen zwei Personen eine Lebensgemeinschaft ein mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Die eingetragene Partnerschaft hat überwiegend die gleichen Wirkungen wie eine Ehe.

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